Mit Artikel 2 der „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen“ soll die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geändert werden. In den Erläuterungen zur Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016 heisst es hierzu:
„Die geltende Betriebssicherheitsverordnung enthält Regelungen, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Diese müssen korrigiert werden. Die vorgesehenen Änderungen beeinflussen nicht das Schutzniveau, stellen aber erhebliche Erleichterungen für die Arbeitgeber dar.
Die Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung betreffen die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel durch „befähigte Personen“. Dieser Personenkreis wird zukünftig ausgeweitet, da nicht mehr zwingend eine technische Berufsausbildung gefordert wird, sondern die Sachkunde auch über die im Laufe des Berufslebens erworbenen speziellen technischen Kenntnisse nachgewiesen werden kann.“
Auf die Änderung bezüglich des aktuell geforderten Zweiwege-Kommunikationssystems für Aufzugsanlagen in Anhang I, Nr. 4.1 der BetrSichV wird hier nicht eingegangen. Die derzeitige Regelung ist in Bezug auf die abschließende europäische Regelung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für das Inverkehrbringen von Aufzügen, die dieser Richtlinie unterliegen, EU-widrig. Sie stellt ein Handelshemmnis dar und musste deshalb EU-konform gestaltet werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Die Änderungsverordnung dürfte in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Schreibe einen Kommentar
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.