Das Bundeskabinett hat zum 02.11.2016 eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt und angepasst. Folgende Änderungen ergeben sich insbesondere:
- Bildschirmarbeitsverordnung: wird außer Kraft gesetzt, Inhalte werden in die neue ArbStättV integriert.
- Telearbeitsplätze: Konkretisierung von Anforderungen zur Beseitigung rechtlicher Unklarheiten in der Praxis.
- Arbeitsschutz-Unterweisung: Erläuterungen für Arbeitgeber zu bereits bestehenden Unterweisungsverpflichtungen in Bezug auf insbesondere Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Flucht- und Rettungswege usw.
- Psychische Belastungen: auch hier Konkretisierung bestehender Regelungen aus dem ArbSchG im Kontext zur Arbeitsstätte bspw. hinsichtlich störender Lärmeinwirkung, unzureichender Beleuchtung oder ergonomischer Mängel am Arbeitsplatz.
- Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen: Darstellung von Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die entsprechende Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist jetzt die Auflistung von Ausnahmen.
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