Die Arbeitsstättenregel ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ ist aktualisiert worden. Hierin werden die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten gemäß dem Anhang Punkt 1.3 sowie an die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Bisherige Regelungen gemäß BG-Vorschrift BGV-/GUV-V A8 sind nicht mehr anzuwenden, da diese zur Vermeidung von Doppelregelungen zurückgezogen wurden.
Die Neufassung enthält insbesondere folgende Änderungen:
- Die Sicherheitskennzeichen werden nun zum größten Teil aus der im vergangenen Jahr veröffentlichten DIN EN ISO 7010 übernommen. Sie entsprechen damit international festgelegten Standards. Nur noch wenige Ausnahmen aus der ebenfalls im letzten Jahr überarbeiteten DIN 4844-2 sind in der neuen ASR enthalten.
- Die auch in der ASR geregelte Gestaltung von Flucht- und Rettungswegplänen richtet sich nun nach der DIN ISO 23601.
- Gegenstand der Neufassung ist wie bisher die Gestaltung der Sicherheitskennzeichen, nicht aber deren Anwendungsbereich. Die ASR regelt also nicht, ob ein Sicherheitszeichen zu verwenden ist. Dies muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Wie bei allen Arbeitsstättenregeln gilt auch hier die so genannte Vermutungswirkung: Anwender der neuen ASR A1.3 können davon ausgehen, dass sie die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung einhalten. Wenn die Änderungen nicht umgesetzt werden, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die alten Sicherheitskennzeichen gemäß der alten ASR A1.3 (2007) oder der BGV A8 weiterhin verwendet werden können. Die Verantwortung liegt also bei dem jeweiligen Betrieb und dessen Verantwortlichen selbst.
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