Neufassung der BioStoffV

Das BMAS schreibt hierzu:

Die Neufassung der Biostoffverordnung wurde am 22.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 23.07.2013 in Kraft. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes.

Mit der Neufassung der BioStoffV wird die EU-Nadelstichrichtlinie (2010/32/EU), die Regelungen zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe oder spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor enthält, in nationales Recht umgesetzt. Mit der neuen Verordnung erfolgt auch eine Weiterentwicklung des Rechtsbereichs zu Biologischen Arbeitsstoffen. So sind die Erfahrungen aus der praktischen Umsetzung der Verordnung in die Neufassung eingeflossen. Zusätzlich wurde die Verordnung an wissenschaftliche und technische Weiterentwicklungen angepasst, strukturell und sprachlich weiterentwickelt und mit anderen Arbeitsschutzverordnungen harmonisiert.

Die wichtigsten Neuerungen der Biostoffverordnung im Überblick:

  • Ein neuer Paragraph Grundpflichten stellt die Pflichten des Arbeitgebers übersichtlich zusammen und übernimmt bestimmte Regelungen der Nadelstichrichtlinie, z.B. zu psychischen Belastungen, für alle Tätigkeiten mit Biostoffen.
  • Spitze und scharfe medizinische Instrumente sind in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vor Aufnahme der Tätigkeit durch solche zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht, soweit dies technisch möglich oder zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung erforderlich ist.
  • Tätigkeiten, bei denen die Infektionsgefährdung nachrangig ist und die Gefährdung vorrangig auf der sensibilisierenden bzw. toxischen Wirkung der Biostoffe beruht, werden von formalen Anforderungen (Schutzstufenzuordnung) befreit. Zu diesen Tätigkeiten gehören beispielsweise Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben.
  • Die Begriffsbestimmung für Biostoffe wurde erweitert.
  • Für Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen in den Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie für Schutzstufe 4 im Gesundheitsdienst wird eine fachkundige Person gefordert, die vom Arbeitgeber benannt werden muss und diesen insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung, der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und der Unterweisung unterstützt (Vier-Augen-Prinzip).
  • Für Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen in den Schutzstufen 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie für Schutzstufe 4 im Gesundheitsdienst wird ein Erlaubnisverfahren anstelle des bisherigen Anzeigeverfahrens eingeführt.

Zur Konkretisierung der neuen Verordnung werden auch einige Technische Regeln (TRBA) neu erarbeitet bzw. angepasst. 2014 wird eine neue TRBA zur Fachkunde veröffentlicht werden. Aktuell werden die TRBA 100, die TRBA 250 sowie die TRBA 400 an die neue Verordnung angepasst.

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